§ 11 BayHSchWO
Stimmabgabe
(1) 1Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin bestimmt Zahl und Ort der Abstimmungsräume. 2Er oder sie trifft Vorkehrungen, dass die Wähler und Wählerinnen den Stimmzettel im Abstimmungsraum unbeobachtet kennzeichnen können. 3Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. 4Der Zugang zu den Wahlräumen ist allen Wahlberechtigten der Hochschule nur zu Wahlzwecken gestattet. 5Jegliche Beeinflussung der Wahlberechtigten im Abstimmungsraum ist unzulässig. 6Der Wahlleiter oder die Wahlleiterin kann im näheren Umkreis von Wahllokalen jegliche Beeinflussung von Wahlberechtigten sowie den Aufenthalt von Personen untersagen; dieser Umkreis ist zu kennzeichnen.
(2) 1Für jeden Abstimmungsraum wird vom Wahlleiter oder von der Wahlleiterin ein aus mindestens drei Wahlhelfern oder Wahlhelferinnen bestehender Wahlvorstand bestellt. 2Mindestens zwei Wahlhelfer oder Wahlhelferinnen müssen ständig im Abstimmungsraum anwesend sein, solange dieser zur Stimmabgabe geöffnet ist. 3Gehören nicht alle Wahlhelfer und Wahlhelferinnen dem Wahlvorstand an, muss von den anwesenden Wahlhelfern und Wahlhelferinnen jeweils einer oder eine dem Wahlvorstand angehören.
(3) Die Stimmberechtigten erhalten vom Wahlvorstand beim Betreten des Abstimmungsraums die erforderlichen Stimmzettel.
(4) 1Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 2 Abs. 1 Satz 1), kann die Stimme nur für Bewerber und Bewerberinnen abgegeben werden, deren Namen in demselben Wahlvorschlag enthalten sind. 2Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie für ihre Gruppe in Senat oder Fakultätsrat Vertreter und Vertreterinnen zu wählen sind. 3Sie kann einen Wahlvorschlag unverändert annehmen oder Bewerbern oder Bewerberinnen innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl jeweils bis zu drei Stimmen geben (Häufelung); sie kann auch einen Wahlvorschlag kennzeichnen und innerhalb dieses Wahlvorschlags einzelnen Bewerbern oder Bewerberinnen innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl bis zu drei Stimmen geben. 4Abweichend von den Sätzen 1 und 3 Halbsatz 2 kann die Grundordnung vorsehen, dass die wahlberechtigte Person innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl ihre Stimme Bewerbern und Bewerberinnen auch aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben kann. 5In diesem Fall ist Satz 8 entsprechend anzuwenden, § 13 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 Alternative 2 findet keine Anwendung und abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 ist für die Feststellung des Wahlergebnisses statt der Anzahl der Stimmzettel die Anzahl der abgegebenen Gesamtstimmen maßgebend. 6Abweichend von Satz 3 Halbsatz 1 kann die Grundordnung vorsehen, dass eine Häufelung bis zu fünf Stimmen möglich ist. 7Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein Kreuz oder auf eine andere Weise eindeutig auf dem Stimmzettel erkennbar macht, welchen Wahlvorschlag oder welche Bewerber oder Bewerberinnen sie wählt; will die wahlberechtigte Person häufeln, setzt sie vor den Namen des Bewerbers oder der Bewerberin die Zahl der Stimmen, die sie diesem Bewerber oder dieser Bewerberin geben will, oder eine entsprechende Anzahl von Kreuzen. 8Nimmt die wahlberechtigte Person einen Wahlvorschlag unverändert an, wird den Bewerbern und Bewerberinnen dieses Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung (§ 8 Abs. 2) je eine Stimme bis zur Erreichung der der wahlberechtigten Person insgesamt zustehenden Stimmenzahl zugerechnet; enthält der Wahlvorschlag weniger Bewerber und Bewerberinnen als der wahlberechtigten Person Stimmen zustehen, gilt dies als Verzicht der wahlberechtigten Person auf ihre weiteren Stimmen. 9Gibt die wahlberechtigte Person einzelnen Bewerbern oder Bewerberinnen eines Wahlvorschlags weniger Stimmen als ihr insgesamt zustehen, verzichtet sie damit auf ihre weiteren Stimmen, soweit sie nicht gleichzeitig den Wahlvorschlag kennzeichnet, was als Vergabe der noch nicht ausgenützten Reststimmen gilt, die den nicht angekreuzten Bewerbern und Bewerberinnen innerhalb des Wahlvorschlags in der Reihenfolge ihrer Benennung zugute kommt.
(5) 1Ist nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen (§ 2 Abs. 1 Satz 2), wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber oder Bewerberinnen abgegeben. 2Jede wahlberechtigte Person hat so viele Stimmen, wie für ihre Gruppe in das jeweilige Organ Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen sind. 3Sie kann Bewerbern oder Bewerberinnen innerhalb der ihr zustehenden Stimmenzahl jeweils bis zu drei Stimmen geben (Häufelung). 4Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein Kreuz oder auf andere Weise eindeutig auf dem Stimmzettel erkennbar macht, wen sie wählt; will sie häufeln, gilt Abs. 4 Satz 7 Halbsatz 2. 5Vergibt die wahlberechtigte Person weniger Stimmen als ihr insgesamt zustehen, verzichtet sie auf ihre weiteren Stimmen.
(6) 1Vor Einwurf des gefalteten Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist; sie hat sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. 2Ist die wahlberechtigte Person im Wählerverzeichnis eingetragen, gibt der Wahlvorstand die Wahlurne frei; die wahlberechtigte Person wirft den gefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. 3Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(7) 1Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. 2Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist.
(8) 1Nach Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit dürfen nur noch die Wahlberechtigten abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. 2Nach Stimmabgabe durch die anwesenden Wähler und Wählerinnen erklärt der Wahlvorstand am letzten Wahltag die Wahl für beendet.
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