§ 23 BayHSchWO
Anwendung von Vorschriften dieser Wahlordnung; besondere Bestimmungen über Wahltermine und Amtszeiten
(1) Die Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten auch für Neuwahlen nach Auflösung von Senat oder Fakultätsrat (Art. 20 Abs. 3 Satz 3 BayHSchG), soweit hierfür in Abs. 2 nicht besondere Bestimmungen getroffen werden.
(2) 1Die Vertreter und Vertreterinnen im Senat und in den Fakultätsräten werden für den Rest der Amtszeit der Vertreter und Vertreterinnen des aufgelösten Organs gewählt. 2Liegt der Zeitpunkt der Stimmabgabe für die Durchführung von Neuwahlen innerhalb der letzten sechs Monate der Amtszeit von Vertretern und Vertreterinnen einer Gruppe des aufgelösten Organs, werden die Vertreter und Vertreterinnen dieser Gruppe in den Neuwahlen für den Rest der Amtszeit in dem aufgelösten Organ und die folgende Amtszeit gewählt. 3Der Wahlleiter legt den Wahltermin und die Zeit der Stimmabgabe fest. 4§ 7 Abs. 2 Satz 1 gilt für Neuwahlen nicht.
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