§ 158 HGB

Vereinbaren die Gesellschafter statt der Liquidation eine andere Art der Auseinandersetzung, so finden, solange noch ungeteiltes Gesellschaftvermögen vorhanden ist, im Verhältnisse zu Dritten die für die Liquidation geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Fußnote(n):

§ 158 Kursivdruck: Müsste richtig "Gesellschaftsvermögen" lauten

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