ANHANG RL 2020/362/EU

In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält Eintrag 14 folgende Fassung:

14. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel:

i)
für den Betrieb (vollständig oder teilweise) mit einem elektrischen Heizgerät mit einer durchschnittlichen elektrischen Nutzleistungsaufnahme von < 75 W unter konstanten Betriebsbedingungen;
ii)
für den Betrieb (vollständig oder teilweise) mit einem elektrischen Heizgerät mit einer durchschnittlichen elektrischen Nutzleistungsaufnahme von ≥ 75 W unter konstanten Betriebsbedingungen;
iii)
für den vollständigen Betrieb mit einem nichtelektrischen Heizgerät.

Vor dem 1. Januar 2020 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

Vor dem Donnerstag, 1. Januar 2026 typgenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

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