ANHANG RL 2020/362/EU
In Anhang II der Richtlinie 2000/53/EG erhält Eintrag 14 folgende Fassung:
14. Sechswertiges Chrom als Korrosionsschutzmittel des Kohlenstoffstahl-Kühlsystems in Absorptionskühlschränken bis zu einem Anteil von 0,75 Gewichtsprozent im Kältemittel:
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