Artikel 2 RL 2020/739/EU

Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/1833 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 20. November 2021 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten setzen jedoch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Änderungen der Anhänge V und VI der Richtlinie 2000/54/EG, soweit sie den biologischen Arbeitsstoff SARS-CoV-2 betreffen, spätestens bis zum 24. November 2020 nachzukommen.

Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut der in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

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