Artikel 5 VO (EG) 2001/382
Die Kooperationsprojekte werden entweder in voller Höhe aus dem Gemeinschaftshaushalt oder in der Form der Kofinanzierung mit anderen Quellen in den Partnerländern und/oder der Europäischen Union finanziert. Bei der Durchführung des Artikels 4 gewährleistet die Kommission, dass die Kooperationsprojekte rechtlich und inhaltlich mit den Tätigkeiten im Einklang stehen, die im Rahmen anderer einschlägiger Politiken der Gemeinschaft finanziert werden.
Soweit angebracht, insbesondere bei Projekten in den Bereichen Ausbildung und Schulung oder anderen ähnlichen Projekten, die einzelnen Personen zugute kommen können, kann die Förderung durch die Gemeinschaft in Form von Finanzhilfen an natürliche Personen erfolgen. Diese Finanzhilfen können in Form von Stipendien geleistet werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.