Artikel 20 VO (EG) 2001/896

(1) Die Rechte aus den gemäß diesem Kapitel erteilten Lizenzen können unter den in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 genannten Voraussetzungen und unbeschadet von Absatz 2 zugunsten eines einzigen Übernehmers übertragen werden.

(2) Die Übertragung der Rechte kann erfolgen:

a)
zwischen traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen ein und desselben Zollkontingents, also entweder A/B oder C;
b)
von traditionellen Marktbeteiligten auf gemäß Artikel 7 eingetragene nicht traditionelle Marktbeteiligte im Rahmen ein und desselben Zollkontingents, also entweder A/B oder C;
c)
zwischen eingetragenen nicht traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen ein und desselben Zollkontingents, also etweder A/B oder C.

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