ANHANG II VO (EG) 2002/1531
Notwendige Angaben auf der Bescheinigung der CCCME bei Verkäufen, für die die Verpflichtung gilt
- 1.
- Name, Anschrift, Fax- und Telefonnummer der Chinesischen Handelskammer für die Einfuhr und Ausfuhr von Maschinen und Elektronikerzeugnissen (CCCME).
- 2.
- Name des in Artikel 3 Absatz 1 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.
- 3.
- Nummer der Handelsrechnung.
- 4.
- Datum, an dem die Handelsrechnung ausgestellt wurde.
- 5.
- TARIC-Zusatzcode, unter dem die in der Rechnung angegebene Ware an der Gemeinschaftsgrenze zollrechtlich abzufertigen ist.
- 6.
-
Genaue Beschreibung der Waren, einschließlich
- —
-
Warenkennnummer,
- —
-
technischen Spezifikationen der Waren (einschließlich Größe in cm, Format des Bildschirms, Angabe der Optionen Teletext und/oder Stereo),
- —
-
gegebenenfalls unternehmensinterne Warenkennnummer (company product code number — CPC),
- —
-
KN-Code.
- 7.
- Genaue Menge (in Stück) der Ausfuhren.
- 8.
- Nummer der Bescheinigung.
- 9.
-
Name des Bediensteten der CCCME, der die Bescheinigung ausgestellt und die folgende Erklärung unterschrieben hat:
„Der Unterzeichnete bestätigt, dass diese Bescheinigung ausgestellt wurde für die Direktausfuhr derjenigen Waren in die Europäische Gemeinschaft, die auf der Handelsrechnung aufgeführt sind, die bei Verkäufen aufgrund der Verpflichtung vorzulegen ist, und dass die Bescheinigung innerhalb des Geltungsbereichs und gemäß den Bedingungen der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit dem Beschluss 2002/683/EG angenommenen Verpflichtung ausgestellt ist. Der Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben in dieser Bescheinigung richtig sind und dass die Menge, für die diese Bescheinigung gilt, die Höchstmenge der Verpflichtung nicht übersteigt.”
- 10.
- Datum.
- 11.
- Siegel der CCCME.
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