Präambel VO (EG) 2003/1983

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 für die Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC)(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 entstand ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC), die vergleichbare und aktuelle Querschnitt- und Längsschnittdaten über Einkommen sowie über den Umfang und die Zusammensetzung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf nationaler Ebene und auf der Ebene der Europäischen Union umfassen.
(2)
Gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 betreffen die zur Durchführung der Verordnung erforderlichen Maßnahmen das Verzeichnis der primären Zielvariablen, die in jeden Bereich der Querschnittkomponente aufzunehmen sind, und das Verzeichnis der Zielvariablen für die Längsschnittkomponente einschließlich der Spezifikation der Variablencodes und des technischen Formats für die Datenübermittlung.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen befinden sich im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 1.

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