Artikel 1 VO (EG) 96/2406

(1) Mit dieser Verordnung werden für bestimmte Fischereierzeugnisse gemeinsame Vermarktungsnormen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92, nachstehend „Grundverordnung” genannt, festgelegt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) „Vermarktung”
das erste Anbieten und den ersten Verkauf für den menschlichen Verzehr auf dem Gebiet der Gemeinschaft;
b) „Los”
eine bestimmte Menge von Fischereierzeugnissen einer bestimmten Art, die derselben Behandlung unterworfen wurde und vom selben Fangplatz und vom selben Schiff stammen könnte;
c) „Fangplatz”
die in der Fischerei gebräuchliche Bezeichnung des Ortes, an dem die Fänge getätigt worden sind;
d) „Aufmachung”
die Form, in der der Fisch vermarktet wird, d. h. ganz, ausgenommen, ohne Kopf usw.;
e) „sichtbare Parasiten”
die Parasiten oder Gruppen von Parasiten, die eine Größe, eine Farbe oder eine Zeichnung haben, die eine klare Unterscheidung von den Fischgeweben und für das menschliche Auge unter guten Lichtverhältnissen eine Erkennung ohne optische Vergrößerungsmittel erlaubt.

(3)

a)
Die Bestimmungen dieser Verordnung über Frischeklassen für Fischereierzeugnisse gelten unbeschadet der Bedingungen der Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1).
b)
Bis zum Erlaß eines Beschlusses der Kommission im Rahmen der Richtlinie 91/493/EWG ergeben sich die Kriterien für zum menschlichen Verzehr ungeeigneten Fisch aus der Spalte „Nicht zugelassen” in Anhang I dieser Verordnung

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/23/EG (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10).

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