Artikel 8 VO (EU) 2014/908

Buchführung der Zahlstellen

(1) Jede Zahlstelle unterhält eine Buchführung, in der ausschließlich die Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die Verwendung der für die Zahlung der entsprechenden Ausgaben zur Verfügung gestellten Finanzmittel erfasst werden. Die Buchführung muss es gestatten, zwischen den finanziellen Angaben des EGFL und des ELER zu unterscheiden und diese Angaben getrennt zu übermitteln.

(2) Die Zahlstellen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, unterhalten eine Buchführung, in der die Ausgaben- und Einnahmenbeträge in der Währung erfasst werden, in der sie getätigt wurden bzw. eingegangen sind. Um eine Konsolidierung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen zu ermöglichen, müssen die Zahlstellen in der Lage sein, die entsprechenden Angaben in Landeswährung und in Euro zu übermitteln.

(3) In Bezug auf den ELER richtet jede für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum bezeichnete Zahlstelle eine Buchführung ein, die es gestattet, alle Maßnahmen nach Programmen und Maßnahmen zu identifizieren. Diese Buchführung umfasst insbesondere

a)
den Betrag der öffentlichen Ausgaben und den Betrag der Unionsbeteiligung, die für die einzelnen Maßnahmen gezahlt wurden;
b)
die Beträge, die von den Begünstigten infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wiedereinzuziehen sind;
c)
die wiedereingezogenen Beträge mit Angabe der ursprünglichen Maßnahme.

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