Artikel 3 VO (EU) 2014/926
Allgemeine Anforderungen an Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes
(1) Nach dieser Verordnung übermittelte Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes erfüllen folgende Anforderungen:
- a)
- sie erfolgen schriftlich entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und in einer von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprache oder in einer von den zuständigen Behörden sowohl des Herkunfts- als auch des Aufnahmemitgliedstaats akzeptierten Sprache der Union;
- b)
- sie sind postalisch zu übermitteln oder elektronisch, falls dies von den jeweils zuständigen Behörden akzeptiert wird.
(2) Die zuständigen Behörden stellen die folgenden Angaben öffentlich zur Verfügung:
- a)
- die gemäß Absatz 1 Buchstabe a akzeptierten Sprachen;
- b)
- die Anschrift, an die Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes bei postalischer Versendung zu richten sind;
- c)
- alle elektronischen Wege, über die Notifizierungen im Rahmen des Europäischen Passes übermittelt werden können, sowie alle maßgeblichen Kontaktdaten.
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