Artikel 10 VO (EU) 2020/1001

Eingestellte Investitionen

(1) Vorbehaltlich des vom begünstigten Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 vorgelegten Jahresberichts gilt eine Investition in einem der folgenden Fälle als eingestellt:

a)
Der begünstigte Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde ist innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Übermittlung der Mittel durch die EIB gemäß Artikel 9 keine rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Projektträger oder einem der Endempfänger zur Finanzierung der Investition eingegangen.
b)
Der begünstigte Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde hat über mehr als zwei Jahre seit Bestehen der rechtlichen Verpflichtung gegenüber dem Projektträger oder einem der Endempfänger, die Investition zu finanzieren, der Investition keine Unterstützung gewährt, es sei denn, der begünstigte Mitgliedstaat kann nachweisen, dass die Investition durchgeführt wird und die Unterstützung innerhalb einer angemessenen Frist gewährt werden wird.

(2) In dem nach Artikel 8 erlassenen Beschluss ändert die Kommission den bereits für die eingestellte Investition ausgezahlten Betrag durch Abzug des Betrags, der — wenn die Investition gemäß Absatz 1 Buchstabe a eingestellt wird — noch nicht rechtlich gebunden ist oder — wenn die Investition gemäß Absatz 1 Buchstabe b eingestellt wird — noch nicht gewährt wurde. Diese Beträge erhöhen die Mittel aus dem Modernisierungsfonds, die dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b zur Verfügung stehen, und werden mit etwaigen künftigen Zahlungen der EIB an den betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 verrechnet. Die Kommission unterrichtet die EIB über die Notwendigkeit, diesen Betrag zu verrechnen.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels kann der begünstigte Mitgliedstaat die Kommission vor dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Zeitpunkt, zu dem die Feststellung der verfügbaren Mittel abgeschlossen wird, über die Einstellung einer Investition in Kenntnis setzen und eine Änderung des Auszahlungsbeschlusses im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels beantragen. Dieser Antrag kann sowohl Beträge betreffen, die noch nicht rechtlich gebunden sind oder noch nicht an den Projektträger oder die Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds ausgezahlt wurden, als auch Beträge, die bereits an den Projektträger oder die Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds ausgezahlt, später jedoch vom begünstigten Mitgliedstaat wieder eingezogen wurden. Der begünstigte Mitgliedstaat muss Unterlagen als Nachweis zur Begründung des Antrags vorlegen.

Absatz 2 gilt für die Änderung des Auszahlungsbeschlusses, die Erhöhung der dem betreffenden Mitgliedstaat aus dem Modernisierungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel und die Verrechnung des an den Fonds zurückgezahlten Betrags mit etwaigen künftigen Zahlungen der EIB an den Mitgliedstaat.

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