Artikel 11 VO (EU) 2020/1001

Arbeitsweise des Investitionsausschusses

(1) Der Investitionsausschuss tritt zweimal im Jahr zusammen, spätestens zum 15. Juli und zum 15. Dezember. Das Sekretariat des Investitionsausschusses teilt den Mitgliedstaaten die Sitzungstermine mit, sobald diese feststehen.

(2) Sofern der Ausschuss keine Empfehlung nach Artikel 10d Absatz 7 Unterabsatz 2 Sätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/87/EG abgibt, ist er beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vertreter der begünstigten Mitgliedstaaten, alle Vertreter der nicht begünstigten Mitgliedstaaten sowie die Vertreter der Kommission und der EIB anwesend sind.

(3) Die nicht begünstigten Mitgliedstaaten wählen aus dem Kreis sämtlicher Kandidaten drei Vertreter in den Investitionsausschuss. Jeder nicht begünstigte Mitgliedstaat darf einen Kandidaten vorschlagen. Gewählt sind die drei Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten. Erhalten zwei oder mehr Kandidaten dieselbe Stimmenzahl und wären damit mehr als drei Kandidaten gewählt, so wird die Wahl mit sämtlichen Kandidaten bis auf denjenigen bzw. diejenigen mit der höchsten beziehungsweise höchsten und zweithöchsten Stimmenzahl fortgesetzt.

(3a) Soll ein Investitionsvorschlag ausschließlich aus den Einnahmen aus der Versteigerung der in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Zertifikate oder der gemäß Artikel 10d Absatz 4 der genannten Richtlinie auf den Modernisierungsfonds übertragenen Zertifikate finanziert werden, so dürfen als Vertreter der begünstigten Mitgliedstaaten nur die in Anhang IIb Teil A der Richtlinie 2003/87/EG genannten Vertreter beraten und abstimmen.

(3b) Betrifft ein Investitionsvorschlag auch eine benachbarte Grenzregion der Union in einem nicht begünstigten Mitgliedstaat, der im Investitionsausschuss vertreten ist, und billigt der Vertreter der EIB die Finanzierung dieses Investitionsvorschlags nicht, so ist der Vertreter dieses nicht begünstigten Mitgliedstaats nicht berechtigt, über den Vorschlag abzustimmen.

(4) Die Mitglieder des Investitionsausschusses dürfen an Wirtschaftszweigen, die für eine Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds infrage kommen, sei es direkt oder indirekt, kein finanzielles oder anderes Interesse haben, das ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen könnte oder objektiv als solches wahrgenommen werden könnte. Sie verpflichten sich dazu, unabhängig und im Interesse des Gemeinwohls zu handeln. Vor Aufnahme ihrer Tätigkeit im Investitionsausschuss geben sie eine Interessenerklärung ab, die sie bei jeder relevanten Änderung aktualisieren.

(5) Die EIB unterstützt den Investitionsausschuss (das Sekretariat) bei der Verwaltung und Logistik, unter anderem durch Unterstützung beim Betrieb einer Website für den Modernisierungsfonds.

(6) Auf Vorschlag der zuständigen Dienststelle der Kommission gibt sich der Investitionsausschuss eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Verfahren für Folgendes festgelegt werden:

a)
Ernennung von Mitgliedern und Beobachtern des Investitionsausschusses und ihrer Stellvertreter,
b)
Organisation der Sitzungen des Investitionsausschusses und
c)
detaillierte Bestimmungen bezüglich Interessenkonflikten, einschließlich eines Musters für die Interessenerklärung.

(7) Die Mitglieder des Investitionsausschusses erhalten keine Vergütung oder Kostenerstattung für ihre Teilnahme an den Tätigkeiten des Ausschusses.

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