Artikel 12 VO (EU) 2020/1001

Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte und Vereinbarung mit der EIB

(1) Die EIB arbeitet Leitlinien für die Verwaltung der Vermögenswerte des Modernisierungsfonds aus, um sicherzustellen, dass die Verwaltung dieser Einnahmen mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG und den internen Vorschriften der EIB im Einklang steht.

(2) Nach Anhörung der Mitgliedstaaten schließt die Kommission eine Vereinbarung mit der EIB über die spezifischen Bedingungen, unter denen die EIB ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung des Modernisierungsfonds wahrnimmt. Diese Bedingungen gelten für folgende Aufgaben:

a)
Versteigerung und Monetarisierung von Zertifikaten für den Modernisierungsfonds, im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission(1),
b)
Verwaltung der Einkünfte des Modernisierungsfonds,
c)
Bestätigung der Vorschläge für vorrangige Investitionen gemäß Artikel 6 und Durchführung der Due-Diligence-Prüfung von Vorschlägen für nicht vorrangige Investitionen gemäß Artikel 7,
d)
Bereitstellung des Sekretariats für den Investitionsausschuss, einschließlich des Betriebs einer Website für den Modernisierungsfonds und
e)
Erstellung von Entwürfen für Berichte des Investitionsausschusses gemäß Artikel 14.

(3) In der in Absatz 2 genannten Vereinbarung wird der Mechanismus für die Deckung der Kosten festgelegt, die der EIB durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen. Im Hinblick auf die Bestätigung von vorrangigen Investitionen und die Due-Diligence-Prüfung bei nicht vorrangigen Investitionen trägt der Kostendeckungsmechanismus der Anzahl und Komplexität der von jedem begünstigten Mitgliedstaat eingereichten Investitionsvorschläge Rechnung. Die Kosten, die der EIB durch die Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, werden aus den in Artikel 5 Artikel 2 Buchstabe a genannten, jedem begünstigten Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Fonds-Mitteln finanziert. Die EIB erstattet der Kommission und den Mitgliedstaaten über die Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der Vereinbarung und die damit verbundenen Kosten Bericht.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1).

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