Artikel 13 VO (EU) 2020/1001
Überwachung, Berichterstattung und Vorausplanung durch die begünstigten Mitgliedstaaten
(1) Die begünstigten Mitgliedstaaten überwachen die Durchführung der aus dem Modernisierungsfonds finanzierten Investitionen. Spätestens zum 30. April legen die begünstigten Mitgliedstaaten der Kommission einen Jahresbericht für das Vorjahr vor, der die in Anhang II genannten Angaben enthält.
(2) Dem in Absatz 1 genannten Jahresbericht werden eine Übersicht über die Investitionen, für die der begünstigte Mitgliedstaat in den nächsten zwei Kalenderjahren Investitionsvorschläge zu unterbreiten beabsichtigt, mit einem Ausblick bis 2030 sowie aktualisierte Angaben zu Investitionen, die in einer früheren Übersicht genannt wurden, beigefügt.
(3) In der Übersicht und, soweit möglich, im Ausblick bis 2030 gemäß Absatz 2 sind die in Anhang III genannten Angaben aufzuführen.
(4) Die Angaben in der Übersicht gemäß Absatz 2 sind für den begünstigten Mitgliedstaat bei der Einreichung von Investitionsvorschlägen gemäß Artikel 4 nicht bindend.
(5) Die begünstigten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die relevanten Interessenträger zum Entwurf der Übersicht gemäß Absatz 2 konsultiert werden. Die begünstigten Mitgliedstaaten legen angemessene Fristen fest, innerhalb deren die relevanten Interessenträger informiert werden und Stellung nehmen können, bevor die Übersicht der Kommission übermittelt wird.
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