Artikel 13a VO (EU) 2020/1001

Überwachung und Berichterstattung durch nicht begünstigte Mitgliedstaaten in Bezug auf Investitionen, an denen benachbarte Grenzregionen der Union beteiligt sind

Verwendet der begünstigte Mitgliedstaat die ihm zugewiesenen Mittel zur Finanzierung von Investitionen, an denen eine benachbarte Grenzregion der Union beteiligt ist, so stellt der nicht begünstigte Mitgliedstaat, in dem sich diese Region befindet, dem begünstigten Mitgliedstaat alle Informationen und Belege bereit, die der begünstigte Mitgliedstaat benötigt, um Artikel 13 nachzukommen.

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