Artikel 14 VO (EU) 2020/1001
Berichterstattung durch den Investitionsausschuss
(1) Der in Artikel 10d Absatz 11 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Jahresbericht des Investitionsausschusses enthält die folgenden Angaben:
- a)
- die Zahl der eingegangenen und der bestätigten Investitionsvorschläge, einschließlich der Angabe des Investitionsbereichs und der entsprechenden Beträge,
- b)
- die Zahl der abgegebenen Empfehlungen, Zusammenfassungen der Feststellungen zu jeder Empfehlung und die Höhe der empfohlenen Investitionen,
- c)
- eine Übersicht über die wichtigsten Feststellungen zu den Investitionen, die in Folge der von der EIB durchgeführten technischen und finanziellen Due-Diligence-Prüfung vorgeschlagen wurden, und
- d)
- die praktischen Erfahrungen mit verfahrenstechnischen Aspekten der Abgabe der Empfehlungen,
- e)
- die wichtigsten Daten und Feststellungen zu den von den begünstigten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1 vorgelegten Jahresberichten.
(2) Der Investitionsausschuss nimmt auf Grundlage eines von der EIB ausgearbeiteten Entwurfs den endgültigen Jahresbericht für das Vorjahr spätestens zum 15. November an und legt ihn der Kommission umgehend vor.
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