Artikel 15 VO (EU) 2020/1001
Überprüfung und Bewertung des Fonds
(1) Die in Artikel 10d Absatz 11 Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannte Überprüfung durch die Kommission deckt die folgenden Bereiche ab:
- a)
- die Bestätigung vorrangiger Investitionen durch die EIB,
- b)
- die Bewertung nicht vorrangiger Investitionen durch den Investitionsausschuss,
- c)
- die Finanzierung und Überwachung von Investitionen durch die begünstigten Mitgliedstaaten und
- d)
- etwaige relevante verfahrenstechnische Aspekte der Umsetzung des Modernisierungsfonds.
Auf Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfung macht die Kommission gegebenenfalls einschlägige Vorschläge.
(2) Bei Beendigung der Umsetzung des Modernisierungsfonds führt die Kommission eine abschließende Bewertung der Umsetzung des Modernisierungsfonds durch. Die Kommission bewertet insbesondere die Fortschritte bei der Verwirklichung der in Artikel 10d Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Ziele des Fonds.
(3) Die Kommission macht die Ergebnisse der Überprüfung und der Bewertung der Öffentlichkeit zugänglich.
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