Artikel 16 VO (EU) 2020/1001

Prüfung und Schutz der finanziellen Interessen des Fonds

(1) Die EIB erstellt für jedes Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) die Jahresrechnungen des Modernisierungsfonds. Diese Jahresrechnungen werden einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen.

(2) Die EIB legt der Kommission die folgenden Abschlüsse vor:

a)
spätestens zum 31. März die ungeprüften Jahresabschlüsse des Modernisierungsfonds für das vorangegangene Haushaltsjahr und
b)
spätestens zum 30. April die geprüften Jahresabschlüsse des Modernisierungsfonds für das vorangegangene Haushaltsjahr.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechnungen und Jahresabschlüsse werden nach den internationalen Rechnungsführungsgrundsätzen für den öffentlichen Sektor (IPSAS) erstellt.

(4) Die begünstigten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle zwei Jahre eine Prüfung der Verwendung der Beträge aus dem Modernisierungsfonds durchgeführt wird, die der begünstigte Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde an den Projektträger oder die Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds gezahlt hat. Der begünstigte Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und der EIB unverzüglich den Prüfbericht.

(5) Die begünstigten Mitgliedstaaten, die Projektträger und Verwaltungsbehörden und die Auftragnehmer und Unterauftragnehmer, die Mittel aus dem Modernisierungsfonds erhalten haben, halten für die Dauer von fünf Jahren nach der letzten Zahlung für ein Projekt oder eine Regelung sämtliche Belege und Informationen bezüglich der getätigten Zahlung oder Ausgaben für die Zwecke der Absätze 1 und 2 bereit.

(6) Die begünstigten Mitgliedstaaten gewährleisten bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen des Modernisierungsfonds durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. Rückforderungen werden im Einklang mit den Rechtsvorschriften der begünstigten Mitgliedstaaten durchgeführt.

Für etwaige eingezogene Beträge beantragt der begünstigte Mitgliedstaat eine Änderung des Auszahlungsbeschlusses im Einklang mit Artikel 10 Absatz 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.