Artikel 17 VO (EU) 2020/1001

Information, Kommunikation und Publizität

(1) Die begünstigten Mitgliedstaaten machen auf den Websites ihrer entsprechenden Verwaltungsstellen Informationen über die im Rahmen dieser Verordnung geförderten Investitionen der Öffentlichkeit zugänglich, um diese über die Rolle und die Ziele des Modernisierungsfonds zu unterrichten. Diese Informationen müssen eine entsprechende Kennzeichnung gemäß Artikel 30m Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2003/87/EG umfassen.

(2) Die begünstigten Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Endempfänger der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds die Anforderungen an die Sichtbarkeit der Finanzierung aus Versteigerungseinnahmen im Rahmen des EU-EHS gemäß Artikel 30m der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen. Zu diesem Zweck nehmen die begünstigten Mitgliedstaaten oder die Verwaltungsbehörden die einschlägigen Verpflichtungen in die Vereinbarungen mit den Endempfängern der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds auf und überwachen die Einhaltung dieser Verpflichtungen, unter anderem durch Überprüfung der von den Endempfängern verwendeten Materialien für die Öffentlichkeitsarbeit.

(3) Die Bezeichnung Modernisierungsfonds wird für sämtliche Kommunikationsmaßnahmen verwendet, unter anderem auf Anschlagtafeln an strategischen, für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stellen.

(4) Die begünstigten Mitgliedstaaten und die Kommission führen Informations-, Kommunikations- und Werbemaßnahmen zur Unterstützung durch den Modernisierungsfonds und zu den erzielten Ergebnissen durch. Derlei Maßnahmen erleichtern den Austausch von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren in Bezug auf die Konzeption, Vorbereitung und Durchführung von Investitionen im Rahmen des Modernisierungsfonds.

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