Artikel 18 VO (EU) 2020/1001

Transparenz

(1) Unbeschadet des Absatzes 2 sorgt das Sekretariat des Investitionsausschusses dafür, dass die folgenden Informationen auf der Website des Modernisierungsfonds veröffentlicht werden:

a)
Namen von Mitgliedern und Beobachtern des Investitionsausschusses und ihre Zugehörigkeit,
b)
Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Investitionsausschusses,
c)
Bestätigungen der EIB in Bezug auf vorrangige Investitionen,
d)
Empfehlungen des Investitionsausschusses in Bezug auf nicht vorrangige Investitionen,
e)
Auszahlungsbeschlüsse der Kommission,
f)
von den begünstigten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 vorgelegte Jahresberichte,
g)
vom Investitionsausschuss gemäß Artikel 14 vorgelegte Jahresberichte und
h)
Überprüfung und Bewertung des Modernisierungsfonds durch die Kommission gemäß Artikel 15.

(2) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die EIB legen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offen, die in Dokumenten, Informationen oder sonstigem von ihnen oder Dritten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Modernisierungsfonds eingereichtem Material enthalten sind.

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