Artikel 18 VO (EU) 2020/1001
Transparenz
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 sorgt das Sekretariat des Investitionsausschusses dafür, dass die folgenden Informationen auf der Website des Modernisierungsfonds veröffentlicht werden:
- a)
- Namen von Mitgliedern und Beobachtern des Investitionsausschusses und ihre Zugehörigkeit,
- b)
- Lebensläufe und Interessenerklärungen der Mitglieder des Investitionsausschusses,
- c)
- Bestätigungen der EIB in Bezug auf vorrangige Investitionen,
- d)
- Empfehlungen des Investitionsausschusses in Bezug auf nicht vorrangige Investitionen,
- e)
- Auszahlungsbeschlüsse der Kommission,
- f)
- von den begünstigten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 vorgelegte Jahresberichte,
- g)
- vom Investitionsausschuss gemäß Artikel 14 vorgelegte Jahresberichte und
- h)
- Überprüfung und Bewertung des Modernisierungsfonds durch die Kommission gemäß Artikel 15.
(2) Die Mitgliedstaaten, die Kommission und die EIB legen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offen, die in Dokumenten, Informationen oder sonstigem von ihnen oder Dritten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Modernisierungsfonds eingereichtem Material enthalten sind.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.