Artikel 2 VO (EU) 2020/1001

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„begünstigter Mitgliedstaat” einen in Anhang IIb der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführten Mitgliedstaat;
2.
„nicht vorrangige Investition” eine Investition, die in keinen der in Artikel 10d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Bereiche fällt;
3.
„nicht vorrangiges kleinmaßstäbliches Projekt” eine nicht vorrangige Investition, für die staatliche Beihilfen gewährt werden, deren Gesamtbetrag die Voraussetzungen für De-minimis-Beihilfen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission(1) erfüllt;
4.
„vorrangige Investition” eine Investition, die in mindestens einen der in Artikel 10d Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Bereiche fällt;
5.
„Regelung” einen Investitionsvorschlag, der die folgenden Kriterien erfüllt:

a)
Die Prioritäten der Regelung sind in sich schlüssig und entsprechen den Zielen des Modernisierungsfonds, und die Projekte im Rahmen der Regelung sind so gestaltet, dass diese entweder als vorrangige oder als nicht vorrangige Investition eingestuft werden kann,
b)
sie hat eine Laufzeit von über einem Jahr,
c)
ihr Geltungsbereich ist national oder regional und
d)
sie zielt darauf ab, mehr als eine öffentliche oder private Person oder Stelle zu unterstützen, die für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung von Projekten im Rahmen der Regelung verantwortlich ist;

6.
„umfangreiche Regelung” eine Regelung, bei der die beantragte Gesamtunterstützung aus dem Modernisierungsfonds 100000000 EUR übersteigt;
7.
„Großprojekt” eine Investition, bei der es sich nicht um eine Regelung handelt und bei der die beantragte Gesamtunterstützung aus dem Modernisierungsfonds 70000000 EUR übersteigt;
8.
„Kategorie von Mitteln” eine der folgenden Kategorien von Mitteln, die einem begünstigten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen:

a)
Mittel aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG,
b)
Mittel aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG,
c)
Mittel aus der Versteigerung der gemäß Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG auf den Modernisierungsfonds übertragenen Zertifikate;

9.
„Unterkategorie von Mitteln” eine der folgenden Unterkategorien von Mitteln aus der Versteigerung von Zertifikaten, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG auf den Modernisierungsfonds übertragen werden:

a)
vor dem 31. Dezember 2027 generierte Mittel,
b)
zwischen dem 31. Dezember 2027 und dem 30. Dezember 2028 generierte Mittel,
c)
nach dem 30. Dezember 2028 generierte Mittel.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1).

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