Artikel 3 VO (EU) 2020/1001

Übersicht über Investitionen

(1) Jeder begünstigte Mitgliedstaat übermittelt der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Investitionsausschuss jedes Jahr spätestens zum 30. November eine Übersicht über die Investitionen, zu denen er in den folgenden zwei Kalenderjahren Investitionsvorschläge einzureichen plant, sowie aktuelle Angaben zu Investitionen, die in einer vorangegangenen Übersicht genannt wurden.

(2) In der in Absatz 1 genannten Übersicht macht der begünstigte Mitgliedstaat zu jeder geplanten Investition folgende Angaben:

a)
Name des Projektträgers oder der die Regelung verwaltenden Behörde (im Folgenden „Verwaltungsbehörde” ),
b)
genauer Ort der Investition oder räumlicher Geltungsbereich der Regelung,
c)
Schätzung der Gesamtkosten der Investition,
d)
Investitionsbereich und Kurzbeschreibung der Investition,
e)
gegebenenfalls Status einer etwaigen beihilferechtlichen Prüfung der Investition und
f)
Schätzung der Finanzierung aus dem Modernisierungsfonds und Umriss der geplanten Finanzierungsvorschläge.

(3) Die Angaben aus der Übersicht sind für den begünstigten Mitgliedstaat bei der Einreichung von Investitionsvorschlägen gemäß Artikel 4 nicht bindend.

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