Artikel 4 VO (EU) 2020/1001

Einreichung von Investitionsvorschlägen

(1) Begünstigte Mitgliedstaaten können während des Kalenderjahrs jederzeit Vorschläge bei der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Investitionsausschuss einreichen.

Bei der Einreichung von Investitionsvorschlägen übermitteln die begünstigten Mitgliedstaaten die in Anhang I aufgeführten Angaben.

Der begünstigte Mitgliedstaat gibt an, ob der Vorschlag eine vorrangige oder eine nicht vorrangige Investition betrifft.

(2) Betrifft eine Investition eine Regelung, so reicht der begünstigte Mitgliedstaat einen Vorschlag gemäß Absatz 1 ein und gibt den als erste Auszahlung für die Regelung beantragten Betrag an.

Hat die Kommission die erste Auszahlung für die Regelung gemäß Artikel 8 Absatz 1 beschlossen, so ist für eine etwaige weitere Auszahlung ein gesonderter Vorschlag des begünstigten Mitgliedstaats unter Angabe des auszuzahlenden Betrags und gegebenenfalls aktualisierter Informationen über die Regelung erforderlich.

(2a) Betrifft eine Investition ein Großprojekt, so legt der begünstigte Mitgliedstaat einen Vorschlag gemäß Absatz 1 vor.

Bei der Einreichung dieses Vorschlags gibt der begünstigte Mitgliedstaat den für die erste Auszahlung für das Großprojekt beantragten Betrag an und legt einen Zeitplan für die Projektdurchführung und einen entsprechenden Auszahlungszeitplan vor.

Hat die Kommission die erste Auszahlung für das Großprojekt gemäß Artikel 8 Absatz 1 beschlossen, so ist für eine etwaige weitere Auszahlung ein gesonderter Vorschlag des begünstigten Mitgliedstaats unter Angabe des auszuzahlenden Betrags und gegebenenfalls aktualisierter Informationen über das Großprojekt erforderlich. Darüber hinaus legt der begünstigte Mitgliedstaat Angaben über die Durchführung des Projekts im Vergleich zum vorgelegten Durchführungszeitplan vor.

(2b) Die begünstigten Mitgliedstaaten konsultieren die relevanten Interessenträger zu den Entwürfen von Investitionsvorschlägen für Großprojekte und umfangreiche Regelungen im Einklang mit den einschlägigen Unions- oder nationalen Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Informationen. Die begünstigten Mitgliedstaaten legen angemessene Fristen für die Unterrichtung und Stellungnahme der relevanten Interessenträger vor der Einreichung ihrer Investitionsvorschläge bei der EIB fest.

(3) Reicht der begünstigte Mitgliedstaat mehrere Investitionsvorschläge zur Bewertung im gleichen halbjährlichen Auszahlungszyklus ein, so gibt er für die Bewertung der vorrangigen und der nicht vorrangigen Investitionen jeweils eine Rangfolge an. Gibt der Mitgliedstaat keine Rangfolge an, so bewertet die EIB oder gegebenenfalls der Investitionsausschuss die Vorschläge in der Reihenfolge der Einreichungsdaten.

(4) Ein Vorschlag zu einem nicht vorrangigen kleinmaßstäblichen Projekt kann nur als Teil einer Regelung eingereicht werden.

(5) Der begünstigte Mitgliedstaat beantragt aus den Mitteln des Modernisierungsfonds keine Finanzierung von Investitionskosten, die aus einem anderen Unions- oder nationalen Instrument finanziert werden.

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