Artikel 5 VO (EU) 2020/1001

Verfügbare Mittel

(1) Vier Wochen vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sitzung des Investitionsausschusses unterrichtet die EIB den begünstigten Mitgliedstaat, den Investitionsausschuss und die Kommission über die Mittel aus dem Modernisierungsfonds, die diesem Mitgliedstaat zur Finanzierung von Investitionen zur Verfügung stehen ( „Feststellung der verfügbaren Mittel” ).

In der Feststellung der verfügbaren Mittel sind gegebenenfalls die Kategorien und Unterkategorien von Mitteln anzugeben, die dem begünstigten Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.

(2) Für jede Kategorie und Unterkategorie von Mitteln ist in der Feststellung der verfügbaren Mittel Folgendes anzugeben:

a)
den Betrag bei der EIB, abzüglich etwaiger bereits ausgezahlter, jedoch noch nicht gemäß Artikel 9 an den Mitgliedstaat gezahlter Beträge und etwaiger der EIB entstehenden Kosten, die in der in Artikel 12 Absatz 3 genannten Vereinbarung aufgeführt sind, und
b)
etwaige Beträge, die für eingestellte Investitionen ausgezahlt wurden und die dem begünstigten Mitgliedstaat aus dem Modernisierungsfonds zur Verfügung stehenden Mittel im Einklang mit einem Beschluss der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 2 erhöhen.

(3) Die Feststellung der verfügbaren Mittel wird am letzten Tag des Kalendermonats, der dem Datum der Unterrichtung gemäß Absatz 1 vorausgeht, abgeschlossen.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann der begünstigte Mitgliedstaat die EIB um Informationen über den zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der EIB vorhandenen, für diesen Mitgliedstaat vorgesehenen Betrag ersuchen.

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