Artikel 6 VO (EU) 2020/1001

Bestätigung vorrangiger Investitionen

(1) Von den begünstigten Mitgliedstaaten als vorrangige Investitionen eingereichte Investitionsvorschläge werden von der EIB im ersten halbjährlichen Auszahlungszyklus des Kalenderjahres bewertet, sofern sie mindestens sechs Wochen vor der ersten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses eingereicht werden.

Werden sie weniger als sechs Wochen vor der ersten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses, aber mindestens sechs Wochen vor der zweiten halbjährlichen Sitzung des Ausschusses eingereicht, so werden sie im zweiten halbjährlichen Auszahlungszyklus des Kalenderjahres bewertet.

Werden sie weniger als sechs Wochen vor der zweiten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses eingereicht, so werden sie im ersten halbjährlichen Auszahlungszyklus des nächsten Kalenderjahres bewertet.

(2) Die EIB kann bei dem begünstigten Mitgliedstaat sämtliche Informationen oder Unterlagen anfordern, die sie für die Bewertung der Investition für nötig befindet, vorausgesetzt, dass diese Informationen oder Unterlagen gemäß Anhang I erforderlich sind. Die EIB fordert die Informationen oder Unterlagen unverzüglich an. Reicht der begünstigte Mitgliedstaat die angeforderten Informationen oder Unterlagen weniger als sechs Wochen vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses ein, so kann die EIB die Bewertung des Vorschlags in den nächsten halbjährlichen Auszahlungszyklus verschieben.

(3) Ist die EIB der Auffassung, dass der Vorschlag eine nicht vorrangige Investition betrifft, so setzt die EIB den begünstigten Mitgliedstaat spätestens vier Wochen nach der Einreichung des Vorschlags davon in Kenntnis und gibt die Gründe für diese Entscheidung an. In diesem Fall wird der Vorschlag gemäß den in Artikel 7 festgelegten Anforderungen und Fristen bewertet.

(4) Sind Artikel 10d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG oder die Anforderungen aus dieser Verordnung bei dem Vorschlag nicht erfüllt, so sendet die EIB den Vorschlag innerhalb von vier Wochen nach Einreichung des Vorschlags an den begünstigten Mitgliedstaat zurück und gibt die Gründe für diese Entscheidung an. Die EIB unterrichtet umgehend den Investitionsausschuss.

(5) Die Bewertung des Vorschlags umfasst die Überprüfung der Kosten der vorgeschlagenen Investition, es sei denn, die Verhältnismäßigkeit der Höhe der Unterstützung wurde im Rahmen des entsprechenden Beihilfeverfahrens bereits von der Kommission überprüft.

(6) Die EIB bewertet den Vorschlag im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht.

(7) Die EIB kann den Vorschlag als vorrangige Investition bestätigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der begünstigte Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass die Investition die Anforderungen des Artikels 10d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt und in mindestens einen der in Artikel 10d Absatz 2 der Richtlinie genannten Bereiche fällt.
b)
Dem begünstigten Mitgliedstaat stehen nach der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Feststellung der verfügbaren Mittel und nach Abzug etwaiger auszuzahlender Beträge für Investitionen, die bereits gemäß Absatz 9 dieses Artikels bestätigt wurden, in der betreffenden Kategorie oder Unterkategorie von Mitteln ausreichende Mittel zur Verfügung.
c)
Der begünstigte Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass der Investitionsvorschlag eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

Für ihn liegt eine beihilferechtliche Genehmigung gemäß Beschluss der Kommission vor,

er ist im Einklang mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freigestellt,

er stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

ca)
Der begünstigte Mitgliedstaat hat erforderlichenfalls nachgewiesen, dass die Investition Artikel 10f der Richtlinie 2003/87/EG entspricht.
d)
Der begünstigte Mitgliedstaat hat schriftlich bestätigt, dass die Investition alle sonstigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts erfüllt.
e)
Laut den Angaben des begünstigten Mitgliedstaats zu Beiträgen aus anderen Unions- oder nationalen Instrumenten sind die aus dem Modernisierungsfonds beantragten Beträge nicht zur Deckung derselben Investitionskosten bestimmt wie die Finanzierung aus anderen Unions- oder nationalen Instrumenten.
f)
Betrifft ein Vorschlag eine Regelung, so beträgt die Laufzeit der Regelung höchstens fünf Jahre. Diese Bedingung hindert den begünstigten Mitgliedstaat nicht daran, einen neuen Investitionsvorschlag für die Fortführung der Regelung gemäß Artikel 4 vorzulegen.

(8) Betrifft ein Vorschlag eine weitere Auszahlung für eine Regelung oder ein Großprojekt, die bzw. das von der EIB gemäß Absatz 9 vor der ersten Auszahlung bestätigt wurde, und hat sich an der Regelung oder dem Großprojekt nichts geändert, so kann die EIB den Vorschlag als vorrangige Investition bestätigen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Investition erfüllt die Anforderungen aus Absatz 7 Buchstaben b und c.
b)
Die Investition erfüllt die Anforderung aus Absatz 7 Buchstabe ca, außer bei Regelungen, die von der EIB gemäß Absatz 9 vor dem 5. Juni 2023 bestätigt wurden.
c)
Der begünstigte Mitgliedstaat stellt gemäß Anhang I Nummer 4.2 Angaben über die Durchführung der Regelung oder des Großprojekts bereit.

(9) Die EIB entscheidet spätestens zwei Wochen vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sitzung des Investitionsausschusses über die Bestätigung des Vorschlags als vorrangige Investition.

Die EIB setzt den betreffenden begünstigten Mitgliedstaat und die Kommission unverzüglich über die in Unterabsatz 1 genannte Entscheidung in Kenntnis.

(10) Spätestens eine Woche vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sitzung des Investitionsausschusses setzt die EIB den Ausschuss über die Investitionsvorschläge jedes begünstigten Mitgliedstaats, die gemäß Absatz 9 als vorrangige Investitionen bestätigt wurden, und die für jede Investition auszuzahlenden Beträge in Kenntnis.

(11) Ein Investitionsvorschlag, der sich weitgehend mit einem früheren, von der EIB nicht bestätigten Vorschlag deckt, ist unzulässig.

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