Artikel 7 VO (EU) 2020/1001

Empfehlungen für nicht vorrangige Investitionen

(1) Von den begünstigten Mitgliedstaaten als nicht vorrangige Investitionen eingereichte Investitionsvorschläge werden vom Investitionsausschuss im ersten halbjährlichen Auszahlungszyklus des Kalenderjahres bewertet, sofern sie mindestens zehn Wochen vor der ersten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses eingereicht werden.

Werden sie weniger als zehn Wochen vor der ersten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses, aber mindestens zehn Wochen vor der zweiten halbjährlichen Sitzung des Ausschusses eingereicht, so werden sie im zweiten halbjährlichen Auszahlungszyklus des Kalenderjahres bewertet.

Werden sie weniger als zehn Wochen vor der zweiten in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses eingereicht, so werden sie im ersten halbjährlichen Auszahlungszyklus des nächsten Kalenderjahres bewertet.

(2) Spätestens zwei Wochen vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sitzung des Investitionsausschusses schließt die EIB eine technische und finanzielle Due-Diligence-Prüfung des Vorschlags ab, die auch die Bewertung der erwarteten Emissionsreduktionen umfasst.

(3) Die EIB kann bei dem begünstigten Mitgliedstaat sämtliche Informationen oder Unterlagen anfordern, die sie für die Durchführung der technischen und finanziellen Due-Diligence-Prüfung für nötig befindet, vorausgesetzt, dass diese Informationen oder Unterlagen gemäß Anhang I erforderlich sind. Die EIB fordert die Informationen oder Unterlagen unverzüglich an. Reicht der begünstigte Mitgliedstaat die angeforderten Informationen oder Unterlagen weniger als zehn Wochen vor der in Artikel 11 Absatz 1 genannten halbjährlichen Sitzung des Investitionsausschusses ein, so kann die EIB den Abschluss der technischen und finanziellen Due-Diligence-Prüfung in den nächsten halbjährlichen Auszahlungszyklus verschieben.

(4) Die finanzielle Due-Diligence-Prüfung durch die EIB umfasst die Überprüfung der Kosten der vorgeschlagenen Investition, es sei denn, die Verhältnismäßigkeit des erhaltenen Beihilfebetrags wurde im Rahmen des entsprechenden Beihilfeverfahrens bereits von der Kommission überprüft.

(5) Die EIB führt die Due-Diligence-Prüfung im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht durch.

(6) Die Due-Diligence-Prüfung durch die EIB geht mit einer Stellungnahme des Vertreters der EIB bezüglich der Unterstützung der Finanzierung des Investitionsvorschlags einher. Die EIB übermittelt die Due-Diligence-Prüfung umgehend dem Investitionsausschuss.

(7) Der Investitionsausschuss kann eine Empfehlung zur Finanzierung des Investitionsvorschlags aus dem Modernisierungsfonds abgeben, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Der begünstigte Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass die Investition die Anforderungen des Artikels 10d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllt.
b)
Dem begünstigten Mitgliedstaat stehen nach der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Feststellung der verfügbaren Mittel und nach Abzug etwaiger Beträge, die laut den Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 10 und auf Grundlage der bereits gemäß Absatz 9 abgegebenen Empfehlungen auszuzahlen sind, in der betreffenden Kategorie oder Unterkategorie von Mitteln ausreichende Mittel zur Verfügung.
c)
Wenn die vorgeschlagene Investition aus Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG oder der gemäß Artikel 10d Absatz 4 der genannten Richtlinie auf den Modernisierungsfonds übertragenen Zertifikate finanziert werden soll, so beträgt der Anteil der für vorrangige Investitionen zugewiesenen Mittel mindestens 80 % der von dem begünstigten Mitgliedstaat in Anspruch genommenen Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3 und aus gemäß Artikel 10d Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG auf den Modernisierungsfonds übertragenen Zertifikaten, wobei die folgenden Mittel eingerechnet werden:

für vorrangige und nicht vorrangige Investitionen bereits ausgezahlte Mittel,

laut den Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 10 noch auszuzahlende Mittel,

nach den gemäß Absatz 9 bereits abgegebenen Empfehlungen noch auszuzahlende Mittel und

für den zu bewertenden Investitionsvorschlag beantragte Mittel.

ca)
Wenn die vorgeschlagene Investition aus Einnahmen aus der Versteigerung der Zertifikate gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG finanziert werden soll, so beträgt der Anteil der für vorrangige Investitionen zugewiesenen Mittel mindestens 90 % der von dem begünstigten Mitgliedstaat in Anspruch genommenen Einnahmen aus Zertifikaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 4, wobei die folgenden Mittel eingerechnet werden:

für vorrangige und nicht vorrangige Investitionen bereits ausgezahlte Mittel,

laut den Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 10 noch auszuzahlende Mittel,

nach der gemäß Absatz 9 bereits abgegebenen Empfehlung noch auszuzahlende Mittel und

für den zu bewertenden Investitionsvorschlag beantragte Mittel.

d)
Die Finanzierung steht im Einklang mit Artikel 10d Absatz 6 Unterabsatz 2 Satz 4 der Richtlinie 2003/87/EG.
e)
Der begünstigte Mitgliedstaat hat nachgewiesen, dass der Investitionsvorschlag eine der folgenden Anforderungen erfüllt:

Für ihn liegt eine beihilferechtliche Genehmigung gemäß Beschluss der Kommission vor.

Er ist im Einklang mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen freigestellt.

Er stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar.

ea)
Der begünstigte Mitgliedstaat hat erforderlichenfalls nachgewiesen, dass die Investition Artikel 10f der Richtlinie 2003/87/EG entspricht.
f)
Der begünstigte Mitgliedstaat hat schriftlich bestätigt, dass die Investition alle sonstigen geltenden Anforderungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts erfüllt.
g)
Laut den Angaben des begünstigten Mitgliedstaats zu Beiträgen aus anderen Unions- oder nationalen Instrumenten sind die aus dem Modernisierungsfonds beantragten Beträge nicht zur Deckung derselben Investitionskosten bestimmt wie die Finanzierung aus anderen Unions- oder nationalen Instrumenten.
h)
Betrifft ein Vorschlag eine Regelung, so beträgt die Laufzeit der Regelung höchstens fünf Jahre. Diese Bedingung hindert den begünstigten Mitgliedstaat nicht daran, einen neuen Investitionsvorschlag für die Fortführung der Regelung vorzulegen.

(8) Betrifft ein Vorschlag eine weitere Auszahlung für eine Regelung oder ein Großprojekt, die bzw. das vom Investitionsausschuss vor der ersten Auszahlung gemäß Absatz 9 für die Finanzierung empfohlen wurde, und hat sich an der Regelung oder dem Großprojekt nichts geändert, so kann der Investitionsausschuss den Vorschlag für die Finanzierung empfehlen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die Investition erfüllt die Anforderungen aus Absatz 7 Buchstaben b bis e.
b)
Die Investition erfüllt die Anforderung aus Absatz 7 Buchstabe ea, außer bei Regelungen, die vom Investitionsausschuss gemäß Absatz 9 vor dem 5. Juni 2023 für die Finanzierung empfohlen wurden.
c)
Der begünstigte Mitgliedstaat stellt gemäß Anhang I Nummer 4.2 Informationen über die Durchführung der Regelung oder des Großprojekts bereit.

(9) Der Investitionsausschuss gibt auf der in Artikel 11 Absatz 1 genannten Sitzung eine Empfehlung zu dem Investitionsvorschlag ab, in der der Betrag der Unterstützung aus dem Modernisierungsfonds, die Gründe für seine Entscheidung und gegebenenfalls Vorschläge für geeignete Finanzierungsinstrumente angegeben werden.

(10) Empfiehlt der Investitionsausschuss die Finanzierung der Investition nicht, so gibt er die Gründe für diese Entscheidung an. In diesem Fall wird die Investition nicht aus dem Modernisierungsfonds unterstützt. Der betreffende Mitgliedstaat kann den Investitionsvorschlag anhand der Feststellungen des Investitionsausschusses überarbeiten und in einem nachfolgenden halbjährlichen Auszahlungszyklus einen neuen Investitionsvorschlag einreichen.

(11) Ein Investitionsvorschlag, der sich weitgehend mit einem früheren, vom Investitionsausschuss nicht empfohlenen Vorschlag deckt, ist unzulässig.

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