Artikel 8 VO (EU) 2020/1001
Auszahlungsbeschluss der Kommission
(1) Nach der in Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Sitzung erlässt die Kommission unverzüglich den in Artikel 10d Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Beschluss, in dem für jede von der EIB als vorrangig bestätigte oder vom Investitionsausschuss zur Finanzierung empfohlene Investition angegeben wird, welcher Betrag an Mitteln aus dem Modernisierungsfonds ausgezahlt werden soll (im Folgenden „Auszahlungsbeschluss” ).
In einem Beschluss über die Auszahlung von Mitteln aus dem Modernisierungsfonds für eine Regelung wird, je nachdem, der Betrag der ersten oder einer weiteren Auszahlung angegeben.
(2) Die Kommission teilt dem betreffenden begünstigten Mitgliedstaat den Auszahlungsbeschluss mit und setzt die EIB, den Investitionsausschuss und gegebenenfalls den nicht begünstigten Mitgliedstaat, in dem sich die an der Investition beteiligte benachbarte Grenzregion der Union befindet, davon in Kenntnis.
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