ANHANG II VO (EU) 2020/1003

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission wird wie folgt geändert:

1.
In Teil A erhält Eintrag 201 zu Phlebiopsis gigantea-Stämmen folgende Fassung:

201

Phlebiopsis gigantea

STAMM: VRA 1985

Kultursammlung: Nr. DSM 16202

STAMM: VRA 1986

Kultursammlung: Nr. DSM 16203

STAMM: FOC PG B20/5

Kultursammlung: Nr. IMI 390096

STAMM: FOC PG SP log 6

Kultursammlung: Nr. IMI 390097

STAMM: FOC PG SP log 5

Kultursammlung: Nr. IMI 390098

STAMM: FOC PG BU 3

Kultursammlung: Nr. IMI 390099

STAMM: FOC PG BU 4

Kultursammlung: Nr. IMI 390100

STAMM: FOC PG97/1062/116/1.1

Kultursammlung: Nr. IMI 390102

STAMM: FOC PG B22/SP1287/3.1

Kultursammlung: Nr. IMI 390103

STAMM: FOC PG SH 1

Kultursammlung: Nr. IMI 390104

STAMM: FOC PG B22/SP1190/3.2

Kultursammlung: Nr. IMI 390105

Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. Mai 2009 30. April 2020

TEIL A Nur Anwendungen als Fungizid dürfen zugelassen werden.

TEIL B Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des vom Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit abgeschlossenen Beurteilungsberichts über Phlebiopsis gigantea (SANCO/1863/2008) und insbesondere der entsprechenden Anlagen I und II zu berücksichtigen. Die Anwendungsbedingungen sollten gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

2.
In Teil D werden die folgenden Einträge angefügt:

21 Phlebiopsis gigantea Stamm VRA 1835 Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. September 2020 31. August 2035

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Phlebiopsis gigantea Stamm VRA 1835 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

22 Phlebiopsis gigantea Stamm VRA 1984 Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. September 2020 31. August 2035

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Phlebiopsis gigantea Stamm VRA 1984 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

23 Phlebiopsis gigantea Stamm FOC PG 410.3 Entfällt Keine wesentlichen Verunreinigungen 1. September 2020 31. August 2035

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Berichts im Hinblick auf die Erneuerung der Genehmigung für Phlebiopsis gigantea Stamm FOC PG 410.3 und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Die Mitgliedstaaten achten insbesondere auf den Schutz der Anwender und Arbeiter.

Die Hersteller haben während des Herstellungsprozesses für die strenge Aufrechterhaltung der Umweltbedingungen und eine Analyse der Qualitätskontrolle zu sorgen, damit die Einhaltung der in der Arbeitsunterlage SANCO/12116/2012 genannten Grenzwerte für mikrobielle Kontamination gewährleistet wird.

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