Artikel 1 VO (EU) 2020/1004
Genehmigung eines Grundstoffs
Der in Anhang I beschriebene Stoff Kuhmilch wird unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.