Artikel 1 VO (EU) 2020/1006

(1) Die Anwendung von Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/596 wird in der Zeit vom 10. Juli 2020 bis zum 16. Juli 2020 ausgesetzt. Während dieses Zeitraums eingereichte Anträge auf Abschluss von Verträgen werden nicht berücksichtigt.

(2) Nach dem 8. Juli 2020 eingereichte Anträge, über deren Annahme in dem in Absatz 1 genannten Zeitraum entschieden worden wäre, werden abgelehnt.

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