Präambel VO (EU) 2020/1006
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007(1) des Rates,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die öffentliche Intervention und die Beihilfe für die private Lagerhaltung(2), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 3 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/596 der Kommission(3) stehen mit Wirkung vom 7. Mai 2020 Beihilfen für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern im Einklang mit den Bedingungen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1240 zur Verfügung.
- (2)
- Eine Untersuchung der Marktlage und der Inanspruchnahme der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/596 vorgesehenen Beihilferegelung für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern lässt es ratsam erscheinen, die Gewährung von Beihilfen für die private Lagerhaltung zu beenden und einen Endtermin für die Einreichung von Anträgen festzusetzen. Die Kommission beabsichtigt, dem Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte die Verordnung zur Festsetzung des Endtermins zur Stellungnahme vorzulegen. Dies dürfte jedoch dazu führen, dass übermäßig viele Beihilfeanträge gestellt werden.
- (3)
- Deshalb ist es erforderlich, die Einreichung von Anträgen auf die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/596 vorgesehenen Beihilfen auszusetzen und alle vor dem Aussetzungszeitraum gestellten Anträge abzulehnen, bei denen der Beschluss über die Annahme während des Aussetzungszeitraums erfolgt wäre.
- (4)
- Zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 71.
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/596 der Kommission vom 30. April 2020 zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 26).
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