Artikel 5 VO (EU) 2020/1013
Bezugszeiträume und Bezugszeitpunkt
(1) Der Bezugszeitraum für die Erfassung von Statistiken zum Einzelthema „Interaktion mit Behörden und öffentlichen Einrichtungen” umfasst die drei letzten Quartale 2020 und das erste Quartal 2021.
(2) Für alle anderen Einzelthemen unter dem Thema „Beteiligung an der Informationsgesellschaft” ist der Bezugszeitraum das erste Quartal 2021.
(3) Bezugszeitpunkt ist der Zeitpunkt der ersten Befragung (TT/MM/JJJJ).
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