Artikel 6 VO (EU) 2020/1013

Datenerhebungszeitraum

Für Daten, die unmittelbar von den Auskunftspersonen bereitgestellt werden, ist der Feldarbeitszeitraum das zweite Quartal 2021.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.