Artikel 7 VO (EU) 2020/1013
Gemeinsame Standards für die Bearbeitung, Imputation und Schätzung von Daten
(1) Imputation, Modellierung oder Gewichtung werden auf die Daten angewendet, wenn Angaben fehlen, ungültig oder inkohärent sind.
(2) Variation und Korrelation der Variablen werden durch das Verfahren der Behandlung der Daten nicht beeinträchtigt. Verfahren, bei denen „Fehlerkomponenten” in die imputierten Werte eingebaut sind, sind gegenüber denjenigen vorzuziehen, bei denen lediglich ein erwarteter Wert imputiert wird.
(3) Verfahren, bei denen die Struktur (oder andere Merkmale der gemeinsamen Verteilung der Variablen) berücksichtigt wird, sind gegenüber dem marginalen oder univariaten Ansatz vorzuziehen.
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