Artikel 8 VO (EU) 2020/1013
Frist und Standards für die Übermittlung von Informationen
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die endgültigen Daten spätestens am 5. Oktober 2021. Die Daten werden in Form von Mikrodatensätzen (einschließlich angemessener Gewichte) übermittelt. Die Daten müssen vollständig geprüft und validiert sein und anhand des Standards für den Austausch statistischer Daten und Metadaten über die zentrale Dateneingangsstelle übermittelt werden, damit sie die Kommission (Eurostat) elektronisch abrufen kann. Diese Daten müssen den Validierungsregeln gemäß der Spezifikation der Variablen auf der Grundlage der im Anhang dargelegten Kodierung und der Filter entsprechen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die Metadaten in der von der Kommission (Eurostat) festgelegten Standard-Metadatenstruktur innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Mikrodaten. Die Metadaten werden über die zentrale Dateneingangsstelle bereitgestellt, damit die Kommission (Eurostat) die Daten auf elektronischem Wege abrufen kann.
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