Artikel 9 VO (EU) 2020/1013

Modalitäten und Inhalt der Qualitätsberichte

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen jährlichen Qualitätsbericht zum Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien.

(2) Der jährliche Qualitätsbericht muss qualitätsbezogene Daten und Metadaten sowie Informationen über die Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Erhebung enthalten; ferner müssen darin Änderungen der grundlegenden Konzepte und Definitionen beschrieben werden, die die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf und länderübergreifend beeinflussen. Der Qualitätsbericht muss außerdem Informationen über die Einhaltung des Musterfragebogens und über Änderungen in der Gestaltung des Fragebogens enthalten, die die Vergleichbarkeit im Zeitverlauf und länderübergreifend beeinflussen.

(3) Der jährliche Qualitätsbericht wird der Kommission (Eurostat) innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Frist für die Übermittlung der Mikrodaten übermittelt.

(4) Der Qualitätsbericht wird über die zentrale Dateneingangsstelle bereitgestellt, damit die Kommission (Eurostat) die Daten auf elektronischem Wege abrufen kann.

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