Präambel VO (EU) 2020/1013

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Um die korrekte Durchführung der Stichprobenerhebung im Bereich der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien zu gewährleisten, sollte die Kommission die technischen Angaben des Datensatzes festlegen, d. h. die Beschreibung der Variablen, die genauen Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten, die Beobachtungseinheiten und die Vorschriften für die Auskunftspersonen.
(2)
Um die Übermittlung von Informationen von den Mitgliedstaaten an die Kommission (Eurostat) zu erleichtern, werden die technischen Formate für Konzepte und Verfahren, einschließlich Daten und Metadaten, für die Informationsübermittlung festgelegt.
(3)
Zwecks Bewertung der Qualität der im Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien zu übermittelnden Statistiken werden die Modalitäten für die Qualitätsberichte festgelegt.
(4)
Die Mitgliedstaaten und die Organe der Union sollten nach Möglichkeit für die Kategorien der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Merkmale statistische Klassifikationen für die Gebietseinheiten, die Bildung, die Beschäftigung und den jeweiligen Wirtschaftszweig verwenden, die mit den Klassifikationen NUTS(2)‚ ISCED(3)‚ ISCO(4) und NACE(5) kompatibel sind.
(5)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 261 I vom 14.10.2019, S. 1.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).

(3)

Internationale Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED 2011), http://uis.unesco.org/sites/default/files/documents/international-standard-classification-of-education-isced-2011-en.pdf (englische Fassung, auch auf Französisch verfügbar).

(4)

Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ISCO-08) (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

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