Artikel 1 VO (EU) 2020/1019

Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 erhält folgende Fassung:

2. Betriebliche Vor-Ort-Kontrollen im Haushaltsjahr N erstrecken sich auf mindestens 20 % der Zahl der Projekte, die gemäß den Angaben in der betreffenden jährlichen Rechnungslegung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in diesem Haushaltsjahr durchgeführt werden. Kann dieses Minimum aufgrund der COVID-19-Pandemie im Haushaltsjahr N nicht erreicht werden, so werden die Kontrollen, die im Haushaltsjahr N nicht durchgeführt wurden, zu einem späteren Zeitpunkt während des Programmplanungszeitraums durchgeführt.

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