Artikel 1 VO (EU) 2020/1020

Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 801/2014 erhält folgende Fassung:

(1) Damit der zusätzliche Betrag gezahlt werden kann, müssen die betreffenden Personen ab dem Beginn des betreffenden Zeitraums bis spätestens sechs Monate nach dessen Ende tatsächlich neu angesiedelt werden. Für den Neuansiedlungszeitraum nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c gilt jedoch, dass die betreffenden Personen ab dem Beginn des Zeitraums bis spätestens zwölf Monate nach dessen Ende tatsächlich neu angesiedelt werden.

Die Mitgliedstaaten bewahren die Unterlagen auf, die eine ordnungsgemäße Identifizierung der neu angesiedelten Personen ermöglichen und denen der Zeitpunkt der Neuansiedlung zu entnehmen ist.

Hinsichtlich der Personen, die den Prioritäten und Gruppen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 516/2014 zuzuordnen sind, bewahren die Mitgliedstaaten außerdem die Nachweise dafür auf, dass diese Personen den entsprechenden Prioritätenkategorien oder Gruppen angehören.

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