Präambel VO (EU) 2020/1020
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds(1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 8,
nach Anhörung des Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit” ,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 801/2014 der Kommission(2) kann der zusätzliche Betrag nur dann gezahlt werden, wenn die betreffenden Personen ab dem Beginn des Zeitraums bis spätestens sechs Monate nach dessen Ende tatsächlich angesiedelt werden.
- (2)
- Der Beitrag der Mitgliedstaaten zu den Neuansiedlungsbemühungen der Union wurde jedoch von der COVID-19-Pandemie in einer noch nicht da gewesenen Art und Weise beeinträchtigt. Infolge der Krise sahen sich die Mitgliedstaaten gezwungen, ihre Neuansiedlungsmaßnahmen auszusetzen und die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu beschränken.
- (3)
- Auch die wichtigsten Partner der Mitgliedstaaten für diese Neuansiedlungsmaßnahmen, nämlich das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) und die Internationale Organisation für Migration (IOM), haben ihre Tätigkeit angesichts der COVID-19-Pandemie vorübergehend ausgesetzt. Zudem sind aufgrund der von vielen Erstasylländern verhängten Reiseverbote Auswahlmissionen der Mitgliedstaaten im Rahmen von Neuansiedlungsmaßnahmen unter den derzeitigen Umständen nicht möglich.
- (4)
- Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben schwerwiegende Auswirkungen nicht nur auf die Einhaltung der Neuansiedlungszusagen, sondern auch auf die Ausschöpfung der Mittel aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds.
- (5)
- Um die hohe Einsatzbereitschaft der Mitgliedstaaten im Bereich der Neuansiedlung zu honorieren, muss sichergestellt werden, dass die diesbezügliche finanzielle Unterstützung flexibel und wirksam eingesetzt wird.
- (6)
- Zu diesem Zweck sollte die Durchführungsfrist für Neuansiedlungen in den Jahren 2018, 2019 und 2020 vom 30. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden.
- (7)
- Irland ist durch die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 gebunden und damit auch durch die vorliegende Verordnung.
- (8)
- Das Vereinigte Königreich ist durch die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 gebunden und damit auch durch die vorliegende Verordnung. Gemäß Artikel 138 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft(3) gilt das anwendbare Unionsrecht samt der Vorschriften über Finanzkorrekturen und Rechnungsabschlüsse für das Vereinigte Königreich nach dem 31. Dezember 2020 weiter bis zum Abschluss der Programme und Tätigkeiten der Union.
- (9)
- Dänemark ist weder durch die Verordnung (EU) Nr. 516/2014 noch durch die vorliegende Verordnung gebunden.
- (10)
- Angesichts der Dringlichkeit der Lage aufgrund der COVID-19-Pandemie sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (11)
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 801/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 168.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 801/2014 der Kommission vom 24. Juli 2014 zur Festlegung des Zeitplans und anderer Durchführungsbedingungen für die Zuweisung der Mittel für das Neuansiedlungsprogramm der Union im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 19).
- (3)
ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1.
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