Artikel 3 VO (EU) 2020/1024

Zur Inanspruchnahme der in dieser Verordnung festgelegten Zollkontingente müssen die im Anhang dieser Verordnung genannten Erzeugnisse den Ursprungsregeln nach Protokoll 1 des Abkommens entsprechen. Die Zollkontingente finden auf Erzeugnisse mit Ursprung in Vietnam bei deren Einfuhr in die Union nach Vorlage eines Ursprungszeugnisses oder einer Ursprungserklärung nach Artikel 15 Absatz 2 von Protokoll 1 des Abkommens Anwendung.

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