Präambel VO (EU) 2020/1024
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(1), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß dem Beschluss (EU) 2019/1121 des Rates(2) wurde das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (im Folgenden das „Abkommen” ) am 30. Juni 2019 unterzeichnet. Das Abkommen wurde am 12. Juni 2020 mit dem Beschluss (EU) 2020/753 des Rates(3) im Namen der Union geschlossen.
- (2)
- Das Abkommen sieht vor, dass Zölle auf Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in Vietnam in die Union nach dem Stufenplan für den Zollabbau gemäß Anlage 2-A-1 des Anhangs 2-A des Abkommens abgebaut oder beseitigt werden. Nach Anhang 2-A sollen des Weiteren für bestimmte Erzeugnisse die Zölle im Rahmen von Zollkontingenten beseitigt werden.
- (3)
- In Anhang 2-A des Abkommens wird präzisiert, dass das Zollkontingent jährlich gilt und die Einfuhren daher auf der Basis eines Kalenderjahres zu verwalten sind. Da das Abkommen jedoch ab dem 1. August 2020 gilt, sollten die anteilmäßigen Mengen für 2020 sowie die jährlichen Mengen für die folgenden Jahre gemäß Anhang 2-A Abschnitt B des Abkommens festgesetzt werden.
- (4)
- Das Protokoll 1 des Abkommens betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Bei der Einfuhr in die Union findet auf Erzeugnisse mit Ursprung in Vietnam nach Vorlage eines der in Artikel 15 Absatz 2 dieses Protokolls genannten Ursprungsnachweise die Präferenzregelung nach dieser Verordnung Anwendung.
- (5)
- Das Zollkontingent sollte in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Einklang mit den in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission(4) festgelegten Vorschriften für die Verwaltung von Zollkontingenten von der Kommission verwaltet werden.
- (6)
- Das Übereinkommen tritt am 1. August 2020(5) in Kraft. Damit die wirksame Verwaltung und fristgerechte Anwendung der im Abkommen festgelegten Kontingente gewährleistet ist, sollte diese Verordnung ab dem genannten Datum gelten.
- (7)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.
- (2)
Beschluss (EU) 2019/1121 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam im Namen der Europäischen Union (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 1).
- (3)
Beschluss (EU) 2020/753 des Rates vom 30. März 2020 über den Abschluss des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 186 vom 12.6.2020, S. 1).
- (4)
Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).
- (5)
Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 207 vom 30.6.2020, S. 3).
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