Präambel VO (EU) 2020/1028
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/596 der Kommission(2) gewährte Beihilfe für die private Lagerhaltung hat sich günstig auf den Rindfleischmarkt ausgewirkt.
- (2)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1006 der Kommission(3) wurden Anträge auf Beihilfen für die private Lagerhaltung für fünf Arbeitstage ausgesetzt.
- (3)
- Daher sollten keine Beihilfen für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern mehr gewährt werden, und es sollte ein Endtermin für die Einreichung von Anträgen festgesetzt werden.
- (4)
- Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/596 aufgehoben werden.
- (5)
- Zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/596 der Kommission vom 30. April 2020 zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 26).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1006 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von frischem oder gekühltem Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/596 (ABl. L 223 vom 10.7.2020, S. 1).
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