Präambel VO (EU) 2020/1029
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/595 der Kommission(2) gewährte Beihilfe für die private Lagerhaltung hat sich günstig auf den Markt für Schaf- und Ziegenfleisch ausgewirkt.
- (2)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1007 der Kommission(3) wurden Anträge auf Beihilfen für die private Lagerhaltung für fünf Arbeitstage ausgesetzt.
- (3)
- Daher sollten keine Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch mehr gewährt werden, und es sollte ein Endtermin für die Einreichung von Anträgen festgesetzt werden.
- (4)
- Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2020/595 aufgehoben werden.
- (5)
- Zur Verhinderung von Spekulationsgeschäften sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/595 der Kommission vom 30. April 2020 zur Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch und zur Vorausfestsetzung des Beihilfebetrags (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 21).
- (3)
Durchführungsverordnung (EU) 2020/1007 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Aussetzung der Einreichung von Anträgen auf Beihilfen für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/595 (ABl. L 223 vom 10.7.2020, S. 3).
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