Präambel VO (EU) 2020/1030
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Zur Gewährleistung der korrekten Umsetzung des in Anhang I der Verordnung (EU) 2019/2152 aufgeführten Themas „IKT-Nutzung und E-Commerce” sollte die Kommission die Variablen, die Maßeinheit, die statistische Grundgesamtheit, die Klassifikationen und Aufgliederungen sowie die Frist für die Datenübermittlung spezifizieren, damit zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare und harmonisierte Daten über IKT-Nutzung und E-Commerce erstellt werden können.
- (2)
- Die Mitgliedstaaten sollten für die nationalen statistischen Unternehmensregister und alle Unternehmensstatistiken Metadaten und Qualitätsberichte bereitstellen. Daher müssen für diese Berichte die Modalitäten, Inhalte und Fristen festgelegt werden.
- (3)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System überein —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1.
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