Präambel VO (EU) 2020/1041
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sind die gemeinsamen und allgemeinen Vorschriften für die europäischen Struktur- und Investitionsfonds festgelegt.
- (2)
- Im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2020(4) wurde der Gesamtbetrag der Mittel zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen dahin gehend geändert, dass die Mittel für Verpflichtungen für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen im Jahr 2020 um 28333334 EUR zu jeweiligen Preisen aufgestockt wurden, sodass sich der Gesamtbetrag der Mittel für Verpflichtungen zugunsten der genannten Beschäftigungsinitiative für den gesamten Programmplanungszeitraum auf 4556215406 EUR zu jeweiligen Preisen erhöht.
- (3)
- 2020 werden die zusätzlichen Mittel in Höhe von 23,7 Mio. EUR zu Preisen von 2011 aus dem Gesamtspielraum für Mittel für Verpflichtungen im Rahmen des Spielraums des mehrjährigen Finanzrahmens 2014-2020 finanziert.
- (4)
- Wegen der Dringlichkeit, die Programme zur Unterstützung der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen zu ändern, um die zusätzlichen Mittel für die besondere Mittelzuweisung zugunsten der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen vor Ende 2020 aufzunehmen, wurde es als angemessen angesehen, eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union vorzusehen
- (5)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte daher entsprechend geändert werden
- (6)
- Die vorliegende Verordnung sollte aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Stellungnahme vom 10. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
- (2)
Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 8. Juli 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. Juli 2020.
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).
- (4)
ABl. L 57 vom 27.2.2020, S. 1.
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