Artikel 3 VO (EU) 2020/1044
Leitlinien für das Treibhausgasinventar
Die Mitgliedstaaten und die Kommission errichten Treibhausgasinventare gemäß Artikel 26 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 im Einklang mit
- a)
- den Leitlinien des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaveränderungen (IPPC) für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006;
- b)
- den Modalitäten, Verfahren und Leitlinien für den Transparenzrahmen für Maßnahmen und Unterstützung gemäß Artikel 13 des Übereinkommens von Paris, die in der Anlage zum Beschluss 18/CMA.1 der als Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris dienenden Konferenz der Vertragsparteien des UNFCCC (im Folgenden „Beschluss 18/CMA.1” ) festgelegt sind.
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