Artikel 5 VO (EU) 2020/1044

Füllen von Datenlücken

(1) Die in Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1999 genannten Schätzungen der Kommission zur Vervollständigung der von einem Mitgliedstaat übermittelten Inventardaten stützen sich auf die folgenden Methoden und Daten:

a)
Wenn ein Mitgliedstaat im vorangegangenen Berichtsjahr für die relevante Quellenkategorie eine kohärente Zeitreihe von Schätzungen übermittelt hat und wenn

i)
der Mitgliedstaat für das Jahr X – 1 ein vorläufiges Treibhausgasinventar gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt hat, das die fehlende Schätzung enthält, auf die Daten aus diesem vorläufigen Treibhausgasinventar,
ii)
der Mitgliedstaat für das Jahr X – 1 kein vorläufiges Treibhausgasinventar gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegt, die Union jedoch für das Jahr X – 1 gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1999 für die vorläufigen Treibhausgasemissionen dieses Mitgliedstaats Schätzungen vorgenommen hat, auf die Daten dieses vorläufigen Treibhausgasinventars der Union,
iii)
die Daten aus dem vorläufigen Treibhausgasinventar des Mitgliedstaats nicht verwendet werden können oder wegen Datenlücken im Energiesektor möglicherweise zu einer sehr ungenauen Schätzung führen, auf die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) erstellten Energiestatistiken,
iv)
die Daten aus dem vorläufigen Treibhausgasinventar nicht verwendet werden können oder wegen Datenlücken in Nicht-Energiesektoren möglicherweise zu einer sehr ungenauen Schätzung führen, auf Schätzungsmethoden, die mit dem technischen Leitfaden für die Behebung von Datenlücken in Abschnitt 2.2.3 des IPCC-Leitfadens für nationale Treibhausgasinventare (Band 1) von 2006 im Einklang stehen und gegebenenfalls europäische Statistiken heranziehen;

b)
wenn die Schätzung einer Emission aus einer Quelle oder eines Abbaus durch eine Senke für die relevante Quellenkategorie in der letzten Überprüfung vor der Vorlage Gegenstand technischer Korrekturen gemäß Artikel 38 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1999 war und der betreffende Mitgliedstaat keine überarbeitete Schätzung unterbreitet hat, auf die Methode, nach der die Gruppe technischer Prüfexperten für Revisionen die technische Korrektur berechnet hat;
c)
wenn für die relevante Quellenkategorie keine kohärente Zeitreihe der gemeldeten Schätzungen verfügbar ist, auf Schätzmethoden, die mit dem technischen Leitfaden für die Behebung von Datenlücken in Abschnitt 2.2.3 des IPCC-Leitfadens für nationale Treibhausgasinventare (Band 1) von 2006 im Einklang stehen.

(2) Die Kommission nimmt die in Absatz 1 genannten Schätzungen nach Rücksprache und in enger Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 31. März des Berichtsjahrs vor.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat verwendet die in Absatz 1 genannten Schätzungen für die Vorlage seines nationalen Inventars beim UNFCCC-Sekretariat gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1999.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über die Energiestatistik (ABl. L 304 vom 14.11.2008, S. 1).

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